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Gefahrstofflagerung – sicher und vorschriftsmäßig mit unseren Produkten

Für die sichere und umweltgerechte Lagerung flüssiger, gasförmiger oder fester Gefahrstoffe sind genormte Lagerbehältnisse und entsprechende Lageraufbauten vom Gesetzgeber vorgeschrieben.

In unserem Onlineshop bieten wir Ihnen zertifizierte Lagerlösungen und technische Einrichtungsgegenstände zur Gefahrstofflagerung an, die den Lagerklassen 1 bis 13 (LGK) der TRGS 510 entsprechen.

Alle bei uns erhältlichen Gefahrstofflagereinrichtungen erfüllen verschiedene gesetzliche Richtlinien und Regelungen, die die Arbeitssicherheit sowie den Brandschutz gewährleisten sollen. Außerdem finden Sie passendes Zubehör, das die vorschriftsmäßige Gefahrstofflagerung zweckmäßig ergänzt.

1. Bevor Sie kaufen – allgemeine, gesetzliche Anforderungen an die Gefahrstofflagerung

Für eine ordnungsgemäße Gefahrstofflagerung müssen verschiedene gesetzliche Vorschriften eingehalten werden. Dazu gehören je nach Produkt und Lagereinrichtung unter anderem:

  • Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • TRGS 509: Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter
  • TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)
  • Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 1000 Liter (StawaR)
  • Übereinstimmungszeichen des Deutschen Instituts für Bautechnik (Ü-Zeichen des DiBt)
  • DGUV 108–007 „Lagereinrichtungen und -geräte“
  • DGUV 213–033 „Gefahrstoffe in Werkstätten“
  • DIN 4102–1 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Teil 1: Baustoffe; Begriffe, Anforderungen und Prüfungen“
  • DIN EN 14470–1 „Feuerwiderstandsfähige Lagerschränke – Teil 1: Sicherheitsschränke für brennbare Flüssigkeiten“
  • DIN EN 14470–2 „Feuerwiderstandsfähige Lagerschränke – Teil 2: Sicherheitsschränke für Druckgasflaschen“
  • Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG)
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
  • Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe/Sprengstoffgesetz (SprengG)
  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Ob Sie unterschiedliche Substanzen mit Gefährdungspotential zusammenlagern können, lässt sich zudem der Lagerklassen-Tabelle der TRGS 510 entnehmen: Die CLP-Piktogramme machen deutlich, welche Eigenschaften und Gefährdungen jeweils von den Gefahrstoffen ausgehen. Diese müssen gemäß der REACH-Verordnung auf Verpackungen und Behältnissen, die Gefahrstoffe enthalten, ausgewiesen werden.

Auf welche Schutzmaßnahmen Sie zusätzlich bei der Einrichtung Ihres Gefahrstofflagers achten müssen und was zur Kleinmengenregelung wichtig ist, lesen Sie in unserem Profi-Ratgeber zum Thema Der richtige Umgang mit Gefahrstoffen.

Gefährdungsbeurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung ist eine gesetzlich vorgeschriebene Analyse aller Risiken am Arbeitsplatz – auch im Umgang mit und bei der Lagerung von Gefahrstoffen.

Sie ist in der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) sowie im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verankert. Arbeitgebende sind verpflichtet, vor dem Einsatz und der Lagerung von Gefahrstoffen zu ermitteln, welche Gefährdungen für Beschäftigte entstehen können, und geeignete Schutzmaßnahmen festzulegen. Aus der Beurteilung muss ebenfalls abgeleitet werden, welche Produkte zur Gefahrstofflagerung zur Verfügung stehen müssen.

Die Beurteilung muss von einer fachkundigen Person durchgeführt werden – das kann die arbeitgebende Person selbst sein, eine beauftragte Fachkraft für Arbeitssicherheit oder ein externer Sachverständiger. Die Ergebnisse der Beurteilung sind zu dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren, insbesondere wenn sich Arbeitsbedingungen oder eingesetzte Stoffe ändern.

2. Gefahrstoffschränke: Lagerung von Gefahrstoffen und Akkus in Innenräumen

Brennbare Flüssigkeiten, Chemikalien oder Gifte sowie Akkus lagern Sie in passenden Gefahrstoffschränken sicher und vor unbefugtem Zugriff.

Die jeweiligen Bezeichnungen für die unterschiedlichen Schutzschränke geben Aufschluss über die zulässige Verwendungsart der Schränke: Diese dürfen nie zweckentfremdet und ausschließlich für die Lagerung der jeweils zugelassenen Substanzen genutzt werden.

Eine Ausnahme bilden praktische Kombi- und Mehrzweckschränke: In diesen dürfen Sie begrenzte Mengen von entzündlichen oder ätzenden Stoffen gemeinsam lagern. Allerdings müssen in diesen Fällen die zu lagernden Gefahrstoffe vorher anhand ihrer Lagerklassen (nach TRGS 510) eingestuft und mittels der Zusammenlagerungstabelle überprüft werden.

Art des Gefahrstoffschranks Funktion
Umweltschränke

Gefahrstofflagerung von:

  • nicht entzündbaren, wassergefährdenden Stoffen der Kategorien 1–3
  • giftigen Stoffen

PE-Umweltschränke mit entsprechender GHS-Klasse und Auffangwanne aus PE sowie Säuren- und Laugenschränke:

  • Lagerung wassergefährdender, nicht entzündbarer, giftiger, aggressiver bzw. korrosiver Flüssigkeiten
Chemikalienschränke

Lagerung von:

  • nicht entzündbaren, wassergefährdenden Stoffen der Kategorien 1–3
  • giftigen Stoffen
Brandschutzschränke

Lagerung von:

  • entzündbaren, wassergefährdenden, giftigen, leicht entzündbaren Gefahrstoffen
  • entzündbaren, wassergefährdenden, aggressiven bzw. korrosiven Substanzen
Kombischränke (mit entsprechender GHS-Klasse)

Gefahrstofflagerung von:

  • entzündbaren, wassergefährdenden, aggressiven bzw. korrosiven Substanzen
Akku-Sicherheitsschränke

Lagerung von:

  • Lithium-Ionen-Akkus

Je nach Hersteller und Schrankausführung sind die Gefahrstoffschränke mit Fachböden, praktischen Tablarauszügen, Auffangwannen sowie unterschiedlichen Belüftungs- und Brandschutzsystemen ausgestattet.

3. Gefahrstoffregale: Offene Gefahrstofflagerung von Kleingebinden und Fässern

In den bei uns erhältlichen Gefahrstoffregalen lassen sich sowohl Gebinde wie Kleincontainer, Schmierölflaschen und Gefahrstoffkanister als auch Gefahrstofffässer mit bis zu 200 l Fassungsvermögen sicher und vorschriftsmäßig lagern.

Die als Grund- oder Anbaufelder erhältlichen Gefahrstoffregale sind aus verschiedenen Materialien erhältlich:

  • Ausführungen aus verzinktem Stahl oder Edelstahl: optimal zur Lagerung leicht entzündlicher und wassergefährdender Chemikalien
  • Ausführungen aus PE-Kunststoffen: für aggressive und korrosive Gefahrstoffe geeignet
Art und Funktion des Gefahrstoffregals Optionen im Shop
Fassregal zur liegenden Lagerung von FässernSAMOA-HALLBAUER PM Fassregal, inkl. Auffangwanne

Ab- und Umfüllen von Gefahrstoffen einfach möglich:

  • für 30-, 60- sowie 200-l-Fässer geeignet
  • Lagerung von bis zu vier Fässern pro Ebene
Kleingebinderegal zur stehenden oder liegenden LagerungFassregal für CEMO Gefahrstoffe, GFK-Auffangwanne

leicht zugängliche und übersichtliche Gefahrstofflagerung:

  • optional mit Bodenwanne, Gitterrost und Auflageblechen ausgestattet
  • einige Kleingebinderegale 3-fach stapelbar (mit Staplertaschen oder unterfahrbar)

Passend zu den zu lagernden Gefahrstofftypen lassen sich für die Regale Auffangwannen und weitere Fachböden für Gefahrstoffregale ergänzen.

4. Gefahrstofflagerung von Gasflaschen

Auch Gasflaschen müssen in Betrieben so gelagert werden, dass sie weder eine Gefahr für Mitarbeitende noch für die Umwelt darstellen.

Alle bei Jungheinrich PROFISHOP angebotenen Produkte zur Gefahrstofflagerung von Gasflaschen erfüllen die gesetzlichen Vorgaben an ein Gasflaschenlager im Innen- und Außenbereich.

Produkttyp Details & Varianten im Shop Kapazität
GasflaschenschränkeProduktabbildung Nr. 1: Propangasflaschen-Schrank, 1-flügelige Tür, HxBxT 1.500 x 840 x 690 mm
  • als geschlossene Modelle mit Belüftungskiemen oder Lüftungsöffnungen in der Tür für eine natürliche Belüftung
  • pulverbeschichtet und korrosionsgeschützt
  • abschließbar
  • bis zu 20 Gasflaschen mit 11 kg Fassungsvermögen oder bis zu neun Gasflaschen mit 33 kg Fassungsvermögen
Gasflaschencontainer (geschlossen oder mit Gittertür)
  • aus verzinktem, feuerbeständigem Stahl oder Stahlgitter gefertigt
  • mit und ohne Dach, Staplertaschen und Boden erhältlich
  • umfangreiches Zubehör für Gasflaschencontainer verfügbar
  • Lüftungsschlitze zum Be- und Entlüften
  • einige Modelle hochbelastbar nach DIN 1072 und DIN 1055
  • für 11 kg, 33 kg und 50 kg Druckgasbehälter geeignet
  • Einlagern von bis zu 16 Gasflaschen à 50 kg möglich
Gitterbox für Gasflaschen
  • mit Gitterrost- oder Tränenblechboden
  • mit oder ohne Dach
  • mit oder ohne Boden
  • auch verfahrbare Varianten im Shop
  • für bis zu 12 Gasflaschen mit 11 kg Fassungsvermögen

5. Gefahrstofflagerung im Außenbereich

Bei uns finden Sie auch Produkte, die eine kompakte Außenaufbewahrung für zusammen lagerbare Gefahrstoffe ermöglichen: Auf diese Weise stellen Sie sicher, dass in Ihrem Betrieb wassergefährdende und entzündliche Gefahrstoffe sicher und platzsparend zugleich gelagert werden.

Fast alle Kompaktlagerlösungen sind standardmäßig mit Auffangwannen und Sicherheits-Zylinderschlössern ausgestattet.

Kompaktlagerlösung Optionen bei Jungheinrich PROFISHOP
GefahrstoffcontainerSAFE Tank Gefahrstoffcontainer-Kombination WGK isoliert
  • für Innen- und Außenbereiche geeignet
  • für große Lagermengen ausgelegt: bis zu 24 Fässer mit je 200 l Fassungsvermögen oder bis zu 12 KTC-/IBC-Container auf zwei Ebenen
  • Gefahrstoffregale, Fachböden oder zusätzliche Auffangwannen für Container erhältlich
  • Lüftungsschlitze oder automatisches Belüftungssystem integriert
  • maximales Auffangvolumen bis zu 1000 Liter
  • optional innen wärmeisoliert
GefahrstoffdepotGefahrstoff-Depot, verzinkt und lackiert, 2x 200 l, HxBxT 1.685 x 1.420 x 1.080 mm
  • aus verzinktem oder lackiertem Stahl oder unterschiedlichen Kunststoffen/ PE
  • separate Fachböden sind nachrüstbar
  • offene Modelle oder mit Flügel- oder Jalousietüren erhältlich
  • stehende oder liegende, gesetzeskonforme Lagerung (z. B. DiBt, StawaR) von Fässern, Kanistern, IBC und Kleingebinden

6. Bodenschutz bei der Gefahrstofflagerung

Damit Sie wassergefährdende und entzündliche Stoffe ordnungsgemäß aufbewahren, transportieren und umfüllen, sind Sie gemäß WHG, TRGS 510 und AwSV verpflichtet, in den dafür vorgesehenen Lagerbereichen geeignete Auffangwannen zum Bodenschutz aufzustellen.

Diese müssen nicht nur aus einem für den zu lagernden Gefahrstoff geeigneten Material hergestellt sein: Auch in ihrer Grundfläche müssen die Auffangwannen ausreichend dimensioniert sein und zum Gefahrstoffbehältnis passen, mit dem sie zusammen bei der Gefahrstofflagerung eingesetzt werden. Dazu gehört auch, das Auffangvolumen der Auffangwannen entsprechend der gelagerten Gefahrstoffmengen zu kalkulieren.

Material der Auffangwanne Eignung
KunststoffFlach-Auffangwanne aus PE, inkl. Lochplatte

Je nach Kunststoffart (u. a. glasfaserverstärkter Kunststoff (GFK), Polyethylen (PE), Hochdruck-Polyethylen (HDPE) und weiteren):

korrosionssichere Lagerung chemisch leicht oder aggressiver, nicht-entzündlicher Gefahrstoffe, z. B. Basen, Laugen und Säuren

Stahl (feuerverzinkt oder pulverbeschichtet)Auffangwanne Steinbock® aus Stahl für KTC/IBC, unterfahrbar

mittelfristige Lagerung wassergefährdender und entzündbarer Gefahrstoffe, z. B. Öle, Lacke, Benzin, Nitrolösung

EdelstahlKleingebindewanne aus Edelstahl

Gefahrstofflagerung chemisch aggressiver sowie entzündlicher und wassergefährdender Gefahrstoffe, z. B. Ethanol, Laugen, Basen, Säuren, leicht entzündliche Flüssigkeiten, Nitrolösung, Desinfektionsmittel

Damit Sie die für Ihren Bedarf geeignete Auffangwanne wählen, finden Sie bei Jungheinrich PROFISHOP unter anderem diese Varianten für die Gefahrstofflagerung:

  • Kleingebindewannen
  • Auffangwannen mit Gitterrost
  • unterfahrbare und mobile Auffangwannen
  • faltbare Auffangwannen
  • Großvolumen-Auffangwannen (u. a. für IBC und Container)
  • Einhänge-Auffangwannen
  • Paletten-Auffangwannen
  • Umhausungen für Auffangwannen
  • Abfüllstationen
  • Bodenschutzwannen

Viele Modelle lassen sich zusätzlich mit Zubehör für Auffangwannen ergänzen.

7. FAQ zur Gefahrstofflagerung

Grundsätzlich regeln die TRGS 510, in welchem Umfang, wie und wo Gefahrstoffe gelagert werden dürfen. Die Kleinmengenregelung gibt hierzu vor, dass ab einer Nettomenge von 1500 kg spezielle separate Gefahrstofflager eingerichtet werden müssen – zum Beispiel in einem Gefahrstoffschrank, Gefahrstoffcontainer oder zusätzlichem Lagerraum.

Grundsätzlich ist eine Gefahrstofflagerung in folgenden Bereichen verboten:

  • Verkehrswege und -bereiche
  • Notausgänge
  • Brandschutzvorrichtungen
  • Pausen-, Bereitschafts- und Sanitärräume
  • Sanitätseinrichtungen
  • Unterkünfte

An anderen Plätzen können bestimmte Gefahrstoffarten in Kleinmengen gelagert werden. Sie sind allerdings außerhalb von Lagerräumen für Lebens- und Futtermittel, Arznei sowie Kosmetika zu verwahren.

In Arbeitsbereichen wird durch eine Gefährdungsbeurteilung untersucht, ob Gefahrstoffe gegebenenfalls in einem Gefahrstoffschrank oder Gefahrstoffregal unterzubringen sind. Gesundheitsgefährdende Stoffe der Klassen 1 und 2 sind ständig unter Verschluss zu lagern.

Bevor Sie entscheiden, welche Gefahrstoffe zusammengelagert werden dürfen, sind diese gemäß Anhang 1 der TRGS 510 in einzelne Lagerklassen einzuteilen.

Außerdem ist stets eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Gegebenenfalls sind besondere Sicherheitsmaßnahmen umzusetzen und die Lagerung muss getrennt voneinander stattfinden: örtlich auseinander liegend und mit einem dazwischen befindlichen bzw. umgebenden Brandschutz, der mindestens 90 Minuten resistent gegen Feuer ist.

Außerdem muss auch bei weniger gefährlichen Gefahrstoffen darauf geachtet werden, dass sich eventuell entstehende Gase nicht vermischen und miteinander reagieren. Auch in diesen Fällen sind die Kleingebinde andernorts zu verwahren.

Die TRGS 510 regelt sogenannte Kleinmengen, die unter erleichterten Bedingungen gelagert werden dürfen. Grundsätzlich gilt: Bis zu einer Nettomenge von 1500 kg können Gefahrstoffe in Arbeitsräumen ohne separates Gefahrstofflager aufbewahrt werden – sofern die allgemeinen Schutzmaßnahmen eingehalten werden.

Für bestimmte Gefahrstoffklassen gelten jedoch deutlich niedrigere Mengenschwellen. Entzündbare Flüssigkeiten der Gefahrenkategorie 1 und 2 dürfen beispielsweise nur in sehr begrenzten Mengen außerhalb von Gefahrstoffschränken gelagert werden. Maßgeblich ist stets die Gefährdungsbeurteilung sowie die Zusammenlagerungstabelle der TRGS 510.

Verstöße gegen die Vorschriften zur Gefahrstofflagerung können erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben.

Behörden wie die Gewerbeaufsicht oder Berufsgenossenschaften können bei Kontrollen Mängel feststellen und Auflagen erteilen oder den Betrieb vorübergehend untersagen.

Ordnungswidrigkeiten nach der Gefahrstoffverordnung können mit Bußgeldern von bis zu 50.000 € geahndet werden. Bei schwerwiegenden Verstößen – etwa wenn Personen zu Schaden kommen – drohen strafrechtliche Konsequenzen für die verantwortlichen Personen. Darüber hinaus können Versicherungen im Schadensfall die Leistung verweigern, wenn nachgewiesen wird, dass Lagervorschriften nicht eingehalten wurden.