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Auf Baustellen, in Handwerksunternehmen, Fertigungsbetrieben, Laboren oder im Außendienst werden Montage- und Wartungsarbeiten häufig allein ausgeführt. Grundsätzlich ist Alleinarbeit kein Problem, solange kein erhöhtes Unfall- oder Verletzungsrisiko entsteht und es möglich ist, die Aufgabe selbstständig auszuführen.

Bei einigen Tätigkeiten gelten besondere Vorschriften für den Arbeitsschutz, sobald Sie alleine arbeiten. Dazu gehören unter anderem eine Gefährdungsbeurteilung und damit verbundene Sicherheitsmaßnahmen, falls sie als „gefährliche Alleinarbeit“ eingestuft wird. Lesen Sie Wissenswertes über Kriterien und gesetzliche Grundlagen sowie Sicherheitstipps für Alleinarbeit im Ratgeber.

Was ist Alleinarbeit?

Allleinarbeit bedeutet keineswegs, dass nur eine einzige Person in einer Betriebsstätte anwesend ist und Arbeiten ausführt. Die zugrundeliegenden Kriterien dafür, was als Alleinarbeit definiert wird, sind spezifischer:

Als Alleinarbeit gilt jede Tätigkeit, die außerhalb der Ruf- und Sichtweite anderer Personen ausgeführt wird. Es ist nicht nötig, dass nur eine einzelne Person tatsächlich allein auf einer Baustelle oder im Betriebsgebäude ist: Sobald Beteiligte unbemerkt von Anderen einen Arbeitsunfall haben könnten, gilt deren Tätigkeit als Alleinarbeit.

Nach dieser Definition können eine Vielzahl alltäglicher Arbeitssituationen als Alleinarbeit eingestuft werden. Typische Beispiele sind:

  • Montage- oder Reparaturarbeiten im Außendienst
  • Kleinaufträge bei handwerkenden Tätigkeiten(z. B. in Privathaushalten)
  • Gebäudereinigung nach Betriebsschluss
  • Arbeit in automatisierten Betriebsumgebungen
  • Arbeit in Klein- oder Ein-Personen-Betrieben
  • Lagerarbeiten oder Abfallentsorgung im Einzelhandel
  • Wach- und Sicherheitsdienste

In fast jedem Beschäftigungsverhältnis tritt mindestens eine dieser Situationen regelmäßig ein. Wenn es sich dabei um ungefährliche Tätigkeiten handelt, muss das arbeitgebende Unternehmen lediglich seinen allgemeinen, arbeitsrechtlichen Grundpflichten nachkommen. Anders sieht es hingegen aus, wenn sogenannte „gefährliche Arbeiten“ allein ausgeführt werden. Dazu zählen alle Tätigkeiten, mit denen ein erhöhtes Sicherheitsrisiko verbunden ist, wie z. B. der Umgang mit Leitern und Tritten, die Alleinarbeit im Labor (mit Gefahrstoffen) oder an elektrischen Anlagen.

Die gesetzlichen Bestimmungen für Alleinarbeit gelten auch für die Zusammenarbeit mit Subunternehmen: Wenn Sie Subunternehmen beauftragen, sind Sie als beauftragendes Unternehmen verpflichtet, Ihrer Planungs- und Überwachungspflicht nachzukommen. Besonders zu berücksichtigen sind hierbei das Arbeitsschutzgesetz, das Arbeitszeitgesetz sowie das Chemikaliengesetz.

Um ausreichenden Unfallschutz gemäß des Arbeitsschutzgesetzes zu gewährleisten, muss das Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung der Tätigkeiten vornehmen. Auf Grundlage dieser Gefährdungsbeurteilung für Baustelle, Lager, Logistik und Co. sind dann jeweils besondere Schutzmaßnahmen zu treffen, die sowohl die Prävention von Arbeitsunfällen bei Alleinarbeit verhindern als auch eine schnelle Hilfe in Notsituationen gewährleisten.

Welche Risiken bestehen bei Alleinarbeit?

In vielen Fällen sind Alleinarbeitende den gleichen Risiken ausgesetzt wie bei der Teamarbeit – der Unterschied ist jedoch, dass allein arbeitende Menschen bei einem Unfall nicht sofort von anderen wahrgenommen werden, was die Dauer bis zum Eintreffen von Hilfe entscheidend verlängern kann. In einigen Fällen vergrößert aber auch der bloße Umstand, dass allein gearbeitet wird, bestimmte Risikopotenziale. Grundsätzlich bestehen bei Alleinarbeit zwei Arten von Risiken: physische und soziale Risiken.

Physische Risiken

Beim Umgang mit Flurförderzeugen, schweren Gütern, Chemikalien, elektrischen Anlagen oder Werkzeugen, beispielsweise in Lagern und auf Baustellen, bestehen gewisse physische Risiken. Dazu gehören vor allem körperliche Verletzungen infolge von Stürzen oder unachtsamer Bedienung, aber auch Eingeschlossensein sowie plötzliche Krankheit. All diese Gefährdungspotenziale sind zu berücksichtigen und mit den entsprechenden Sicherheitsmechanismen zu begleiten, etwa wenn Sie die Ausstattung Ihres Betriebes oder eine Baustelleneinrichtung planen.

Soziale Risiken

Ein facettenreiches, wenngleich oft nicht so offenkundiges Gefahrenpotenzial liegt in den sozialen Risiken der Alleinarbeit. Häufig betrifft dies Berufe aus dem Bereich der Logistik und des Transports, aber auch solche mit Wachdienst-Aufgaben und Nachtschichten. Dabei bestehen zum einen konkrete Gefährdungen durch fremde Personen, von denen sowohl körperliche wie auch emotionale Angriffe ausgehen können (etwa Diebstähle, Überfälle, Beleidigungen oder Drohungen). Zum anderen können Alleinarbeitende ihre Situation auch ohne konkrete Gefährdung als Belastung empfinden, zum Beispiel bei Angst vor potenziellen Gefahren, bei Überforderung wegen mangelnder Unterstützung oder aus dem Gefühl des fehlenden sozialen Kontaktes heraus. Darum ist es wichtig, psychisch gefestigte und angstfreie Persönlichkeiten für Aufgaben mit erhöhten sozialen Risiken einzusetzen.

Zudem können im Zuge der Digitalisierung im Handwerk, in der Lagerlogistik und weiteren Arbeitsbereichen immer mehr administrative Aufgaben aus dem Home-Office heraus erledigt werden. Wenn Personen dauerhaft zu Hause arbeiten, kann die dabei empfundene Isolation deren Wohlbefinden und emotionale Gesundheit beeinträchtigen. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet darum arbeitgebende Unternehmen dazu, Risikoanalysen und entsprechende Unterstützungsmaßnahmen für Alleinarbeitende im dauerhaften Home-Office anzubieten.

Welche Gesetze und Vorschriften regeln die Alleinarbeit?

Die wichtigsten Regelungen zur Arbeitssicherheit bei Alleinarbeit finden Sie im ArbeitnehmerInnenschutzgesetz , das dazu die Gefährdungsbeurteilung und Risikoeinstufung einzelner Tätigkeiten und Arbeitsplätze aufführt und erläutert. Ergänzend dazu sind in der DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ die Unfallverhütungsmaßnahmen am Arbeitsplatz versammelt. In der ergänzenden DGUV-Regel 100-001 finden Sie darüber hinaus ausführliche Erläuterungen zur Umsetzung der DGUV-Vorschriften im Betriebsalltag.

Bei einigen Tätigkeiten ist Alleinarbeit grundsätzlich verboten und die Anwesenheit einer zweiten Person – entweder zur Überwachung oder zur Unterstützung – gesetzlich vorgeschrieben. Das gilt zum Beispiel für Arbeiten in Silos oder mit Sprengstoffen. In diesem Fall dürfen Sie niemals alleine arbeiten, selbst wenn Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsmaßnahmen vollständig eingehalten werden.

Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz

Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sieht für alle Tätigkeiten und Arbeitsplätze in einem Unternehmen eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung vor: Diese bildet die Grundlage für sämtliche allgemeinen Schutzmaßnahmen, mit denen Betriebe sicherstellen müssen, dass die Gesundheit der Mitarbeitenden nicht durch die Ausübung ihrer Arbeit gefährdet wird. Dazu werden folgende Aspekte untersucht und in drei verschiedene Gefährdungsstufen (gering, erhöht, kritisch) eingeteilt. Gefahren bei Alleinarbeit können sich ergeben aus:

  • der Einrichtung der Arbeitsstätte bzw. des Arbeitsplatzes
  • der Arbeitstätigkeit
  • der Verwendung von (elektrischen) Maschinen, Werkzeugen oder Anlagen
  • bestimmten Fertigungs- oder Arbeitsprozessen
  • bestimmten Arbeitsmaterialien oder -stoffen
  • chemikalischen, biologischen oder physikalischen Einwirkungen
  • unzureichender Unterweisung oder Qualifikation von Mitarbeitenden

Weisen die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung eine erhöhte bzw. kritische Gefährdungsstufe auf, müssen Sie geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, um das Restrisiko in einem akzeptablen Rahmen zu halten. Die Maßnahmen können vom verpflichtenden Tragen einer Persönlichen Schutzausrüstung (PSA) bis hin zur Einrichtung einer Personen-Notsignal-Anlage (PNA) reichen.

Die Gefährdungsstufen: Welche Meldeeinrichtungen sind wann nötig?

Als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin müssen Sie für den Schutz Ihrer Angestellten sorgen. Dazu gehört auch, dass alle Mitarbeitenden in jeder Situation Hilfe rufen beziehungswiese einen Notruf absetzen können – das gilt auch für Tätigkeiten mit geringem Gefährdungspotenzial. Welche Arten von Meldeeinrichtungen jeweils unter welchen Risikobedingungen vorhanden sein sollten, entnehmen Sie der Übersicht zu den Gefährdungsstufen:

Geringe GefährdungsstufeMäßige GefährdungsstufeHohe GefährdungsstufeMeldeeinrichtung
X  Leitungsgebundenes Telefon
X  Stationäre Rufanlage
XX Schnurloses Telefon
XX Mobiltelefon
XX Sprechfunkgerät
XX Zeitgesteuerte Kontrollanrufe
XX Totmannschaltung
XXX*Videoeinrichtung im Dauerbetrieb
XXX*Personen-Notsignal-Anlagen – PNA11
XXXPersonen-Notsignal-Anlagen gem. BGR 139
*Sofern die Gesamtheit der technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben ist, um das Schutzniveau gem. BGR 139 zu erreichen.

Wie Totmannschalter bei Alleinarbeit absichern

Ein Totmannschalter ist eine Sicherheitseinrichtung, die es in vielen Varianten gibt. Prinzipiell prüfen solche Mechanismen auf verschiedene Arten und Weisen, ob eine Person anwesend und handlungsfähig aus. Ist dies nicht der Fall, sendet ein Totmannschalter entweder ein Notsignal ab oder stoppt den Betrieb einer Anlage.

Totmannschalter können beispielsweise Hebel oder Knöpfe sein, die Bedienende eines Gerätes gedrückt halten müssen, solange sie es verwenden. Sobald sie diese Totmanneinrichtung loslassen, stellt das Gerät den Betrieb ein – bekannt ist das Prinzip etwa von Kettensägen.

Die Totmannschaltung kann jedoch auch so funktionieren, dass sie mittels Sensoren erfasst, ob Personen bewegungslos sind oder sich in waagerecht liegender Position befinden. Solche Mechanismen befinden sich beispielsweise auf der Sicherheitsausrüstung von Rettungskräften der Feuerwehr.

Wiederum andere Arten von Totmannschaltern erfordern eine regelmäßige Aktivierung, etwa in Triebwagen von Schienenfahrzeugen. So soll sichergestellt werden, dass das Personal bei Bewusstsein ist. Bleibt die Aktivierung aus, hält der Zug automatisch an.

Maßnahmen zur Unfallverhütung nach der DGUV-Vorschrift

Die DGUV-Vorschrift 1 legt im § 8 fest, dass alle als gefährlich eingestuften Arbeiten möglichst unter fachkundiger Aufsicht durchgeführt werden sollten (eine umfassende Liste finden Sie im Abschnitt 2.7 der DGUV-Regel 100-001). Lässt sich gefährliche Alleinarbeit jedoch nicht vermeiden, muss ein arbeitgebendes Unternehmen laut § 8, Absatz 2 DGUV zusätzlich für geeignete Personenschutzmaßnahmen sorgen: Diese sollen im Kern sicherstellen, dass Arbeitsunfälle so schnell wie möglich bemerkt werden und betriebliche Ersthelfer rechtzeitig Hilfe leisten können. Das kann in der Praxis folgendermaßen umgesetzt werden:

  • engmaschige Kontrollgänge durch Mitarbeitende
  • regelmäßige telefonische Rückmeldung der alleinarbeitenden Personen oder Funkkontakt
  • Notsignal-Anlage, deren Signalgeber unter zuvor festgelegten Bedingungen Alarm auslöst (z. B. bei Bewegungslosigkeit oder Ausbleiben einer erforderlichen Bestätigung)

Checkliste – Alleinarbeit sicher gestalten

Ob Sie Mitarbeitende allein zu einer Baustelle schicken oder selbst in einem abgelegenen Bereich des Betriebs Arbeiten auf der Leiter erledigen: Bei gefährlicher Alleinarbeit ist eine gute Vorbereitung essenziell. Um Ihnen die Planung zu erleichtern, haben wir eine Checkliste mit den wichtigsten Punkten zusammengestellt.

Bitte beachten Sie: Diese Checkliste bezieht sich ausschließlich auf Arbeiten, für die grundsätzlich kein Verbot von Alleinarbeit besteht:

Planung der Alleinarbeit  Check
Ist es unbedingt nötig, allein zu arbeiten? 
Fühlen Sie sich gesund und körperlich in der Lage, die Arbeit auszuführen? 
Hat die Tätigkeit ein erhöhtes Gefährdungspotenzial und gehört damit zur gefährlichen Alleinarbeit?   
Reichen die fachliche Qualifikation und Arbeitserfahrung aus, um die Aufgabe allein auszuführen und ggf. mit technischen Problemen umzugehen?   
Ist die erforderliche Persönliche Schutzausrüstung vollständig und in einwandfreiem Zustand? 
Sind alle beteiligten Mitarbeiter über den Arbeitseinsatz informiert und geschult, wie sie sich im Notfall verhalten müssen? 
Ist eine engmaschige Überwachung sichergestellt?   
Sind zeitnahe Unterstützung und Erste Hilfe möglich? 
Ist ein Notfallschalter oder eine Personen-Notruf-Anlage vorhanden?   
Funktionieren Melde-, Notsignal- und Notruf-Systeme einwandfrei? 

In welchen Fällen und für wen ist Alleinarbeit verboten?

Generell ist Alleinarbeit untersagt, wenn die Wahrscheinlichkeit eines arbeitsbedingten Notfalls als hoch eingeschätzt werden muss und es nicht möglich ist, dieses Arbeitsrisiko durch technische oder organisatorische Maßnahmen zu reduzieren. Die Nutzung von Personen-Notsignal-Anlagen gilt in solchen Fällen ausdrücklich nicht als risikominimierende Maßnahme. Das Verbot der Alleinarbeit kann damit also nicht umgangen werden.

Zu den Arbeitsumgebungen und -tätigkeiten, bei denen Alleinarbeit nicht erlaubt ist, zählen etwa Silos, Behälter und enge Räume. Auch in Situationen mit Absturzgefahr dürfen Sie oder Ihre Mitarbeitenden nur im Beisein mindestens einer weiteren Person arbeiten. Außerdem gehören alle Tätigkeiten, bei denen Brand- oder Explosionsgefahr herrscht, dazu.

Das Verbot von Alleinarbeit bezieht sich auch auf bestimmte Personengruppen. Nicht allein arbeiten dürfen:

  • jugendliche und schwangere Personen
  • Personen mit psychischen sowie mit chronischen Erkrankungen (Anfallsleiden)
  • Personen mit Suchterkrankungen bzw. dem Verdacht auf eine Suchterkrankung
  • Personen mit erhöhten Gesundheitsrisiken, Vorerkrankungen sowie körperlichen Einschränkungen

FAQ zur Alleinarbeit im Betrieb

Was ist Alleinarbeit?

Jede Arbeit, die außerhalb der Ruf- und Sichtweite anderer Personen ausgeführt wird, zählt als Alleinarbeit.

Ist Alleinarbeit erlaubt?

Grundsätzlich ist Alleinarbeit erlaubt, solange es möglich ist, die Aufgabe selbstständig auszuführen und damit kein erhöhtes Risiko verbunden ist. Bei gefährlicher Alleinarbeit (z. B. Arbeiten auf Leitern, an Hochvoltanlagen oder mit gefährlichen Chemikalien) müssen besondere Arbeitsschutzmaßnahmen umgesetzt werden. Bei einigen Tätigkeiten wie der Arbeit in Silos oder mit Sprengstoff ist die Alleinarbeit gesetzlich untersagt. Informieren Sie sich deshalb im Voraus immer über die geltenden Bestimmungen.

Welche Gesetze regeln den Arbeitsschutz, wenn Sie allein arbeiten?

Die wichtigsten Regelungen zur Arbeitssicherheit bei Alleinarbeit finden Sie im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und in der DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“, deren Bestimmungen in der ergänzenden DGUV-Regel 100-001 ausführlich erläutert werden.

Welche Pflichten haben arbeitgebende Unternehmen und Arbeitnehmende bei Alleinarbeit?

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen geeignete Schutzmaßnahmen ergreifen, um Gefahren zu minimieren und das Restrisiko in einem akzeptablen Rahmen zu halten. Arbeitnehmende müssen sich an die ausgegebenen Weisungen halten und vor der Arbeit die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen treffen, z. B. Anlegen der Persönlichen Schutzausrüstung oder Funktionsprüfung der Maschinen.

Was ist ein Totmannschalter?

Ein Totmannschalter ist eine Sicherheitseinrichtung, die es in vielen Varianten gibt. Prinzipiell prüft dieser Mechanismus, ob eine Person anwesend und handlungsfähig aus. Das kann durch das aktive Betätigen eines Hebels oder Knopfes beim Bedienen einer Anlage oder Maschine geschehen, aber auch durch das automatische Erfassen der Aktivität einer Person mittels Sensoren. Ist dies nicht der Fall, sendet ein Totmannschalter entweder ein Notsignal ab oder stoppt den Betrieb einer Anlage.

Bitte beachten Sie: Die hier erwähnten Vorschriften sind nur eine Auswahl der wichtigsten gesetzlichen Vorgaben. Detaillierte Informationen lesen Sie dazu in den aufgeführten und ggf. weiteren Vorschriftensammlungen und Gesetzestexten nach. Bei der konkreten Umsetzung im Betrieb können und sollten im Zweifel außerdem Sachverständige hinzugezogen werden.

Bildquellen:
© gettyimages.de
 – Marcelo Silva, DSCimage