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Die umweltfreundliche Beseitigung von Abfällen ist eine der größten Herausforderungen unserer Zeit. Das gilt für Privatpersonen genauso wie für Betriebe. Denn auch als betriebsinnehabende Person sind Sie verpflichtet, Gewerbemüll und Industrieabfälle fachgerecht zu entsorgen. Mit verantwortungsvollem Handeln und einem durchdachten Abfallbeseitigungskonzept sollen Ressourcen möglichst geschont werden – gleichzeitig geht es darum, Zeit und Kosten einzusparen. Lesen Sie im Ratgeber, welche Abfallsorten in den Gewerbemüll gehören, was Sie dokumentieren sollten sowie Wissenswertes über die Getrenntsammlungspflicht.

Was ist Gewerbeabfall?

Viele mögliche Gewerbeabfälle kommen auch in privaten Haushalten vor: Restmüll, Papier und Pappe, Glas, Biomüll oder Abfälle, die in den gelben Sack gehören. Auch die Entsorgung von Lithium-Ionen-Akkus gehört dazu. Solchen Gewerbemüll zu entsorgen, funktioniert im Betrieb genauso wie zu Hause: Der Abfall wird getrennt in entsprechenden Behältern entsorgt, die vom beauftragten entsorgenden Unternehmen abgeholt werden.

Grundsätzlich gilt: Sie müssen gewerblichen Abfall sortenrein trennen und den Vorgang von einer abfallbeauftragten Person umfassend dokumentieren lassen!

Die Getrenntsammlungspflicht beinhaltet eine Quote von mindestens 90 Prozent folgender Abfallsorten, die der Wiederverwertung oder dem Recycling zuzuführen sind:

Gewerbliche SiedlungsabfälleBauabfälle  Sonderabfälle
• Pappe, Papier, Karton
• Kunststoffe
• Glas
• Biomüll
Holz
• Textilien
• Metalle    
Dämmmaterial
• Bitumengemische
• Beton
• Ziegel
• Fliesen und Keramik
• Glas
• Kunststoffe
• Metalle
Altöl
• Bauschutt
Chemikalien
• Elektromüll
• Holz
• Sperrmüll
• Kunststoffe

Abfälle aus der tierärztlichen oder humanmedizinischen Versorgung und Forschung dürfen Sie nicht dem Gewerbeabfall zuführen! Diese Abfälle müssen Sie getrennt von den Siedlungsabfällen halten. Eine Vorbehandlung oder energetische Verwertung von Abfallgemischen, die medizinische Abfälle oder Produkte wie z. B. Desinfektionsmittel enthalten, ist nicht gestattet. Sind Sie von der Getrennthaltungspflicht befreit, ist der öffentlich-rechtliche Entsorger zuständig.

Befreiung von der Getrenntsammlungspflicht

Nicht immer ist es Betrieben möglich, ihre gewerblichen Abfälle korrekt zu trennen. Sie können bei der zuständigen Behörde eine Befreiung von der Getrenntsammlungspflicht für einzelne Abfallfraktion beantragen.

Zunächst prüft die Behörde alle möglichen Alternativen, z. B., ob eine häufigere Abholung in kleineren Sammelbehältern oder eine stoffliche Verwertung im Recyclingkreislauf möglich ist. Erst wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschlossen wurden, kann Ihrem Antrag im Einzelfall bei Vorliegen folgender Gründe stattgegeben werden

  1. Die Trennung ist technisch nicht möglich

    Mülltonne auf belebtem öffentlichem Platz. z. B. Flughafen oder Bahnhof• Es besteht ein beschränktes Platzangebot, um entsprechende Sammelbehälter zur Verfügung zu stellen, z. B. bei beschränkten baulichen Gegebenheiten oder in beengten Innenstadtverhältnissen.
    • Abfallbehälter stehen an öffentlich zugänglichen Anlaufstellen und werden von einer Vielzahl von Entsorgern genutzt, z. B. auf Bahnhöfen, Bushaltestellen, Flughäfen, Sport- oder Raststätten.

  2. Die Mülltrennung ist wirtschaftlich nicht zumutbar

    Geldscheine, Münzen und ein Taschenrechner• Die Kosten für die getrennte Sammlung stehen nicht im Verhältnis zu den Kosten für eine gemischte Sammlung und einer anschließenden Vorbehandlung.
    • Das ist besonders bei sehr geringen Mengen einer Abfallfraktion der Fall. Der Orientierungswert für die sehr geringe Menge einer Einzelfraktion liegt laut BDE bei 10 Kg pro Woche.
    • Allerdings: Die Mehrkosten müssen unangemessen hoch sein, um die Ausnahme der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit für den Abfallerzeuger zu rechtfertigen. Das bedeutet: Die Kosten der Getrennthaltung übersteigen die Kosten der gemischten Abfallsammlung mit anschließender Vorbehandlung um mehr als 100 Prozent.

  3. Hygienische Anforderungen

    Durchgestrichene Schädlinge: Maus und Käfer• Hierunter fällt der Befall von Schädlingen an der Sammelstelle, z. B. Ratten oder Fruchtfliegen.

Achtung: Sie werden nicht automatisch von der Getrenntsammlungspflicht für alle Abfallfraktionen befreit! Die Befreiung gilt nur für die beantragte Abfallfraktion – diese können Sie, sofern Sie von der Getrenntsammlungspflicht befreit sind, mit anderen dafür zulässigen Abfällen als Gemisch entsorgen.

Sind Sie von der Getrenntsammlungspflicht befreit, gelten folgende Vorgaben:

  • Gemische aus gewerblichen Siedlungsabfällen müssen Sie der Vorbehandlungsanlage des Entsorgers zuführen. Auch Bau- und Abbruchabfälle, die Gemische aus Holz, Kunststoffen oder Metallen beinhalten, gehören in die Vorbehandlungsanlage.
  • In die Aufbereitungsanlage des Entsorgers bringen Sie Gemische aus Bau- und Abbruchabfällen, die hauptsächlich Beton, Ziegel, Fliesen oder Keramik enthalten.

Auch Betriebe, die 90 % ihres Gewerbeabfalls trennen, dürfen die restlichen 10 % direkt in die Verwertungsanlage transportieren.

Dokumentationspflicht – das sollten Sie wissen

Für die Abfallentsorgung jedes Unternehmens besteht eine Dokumentationspflicht: Sie müssen digital oder schriftlich nachweisen, dass Sie den Müll vorschriftsgemäß sammeln und beseitigen. Auch Abweichungen von den Vorschriften sind festzuhalten. Üblicherweise reicht es aus, die Dokumentation einmalig zu erstellen.

Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen zur Verfügung, um Ihre Abfallentsorgung zu dokumentieren:

  • Lagepläne
  • Fotos
  • Liefer- oder Wiegescheine
  • Entsorgungsverträge

Die Dokumentationspflicht umfasst auch den Bereich des Recyclings (§3 Abs. 3, GewAbfV). Als Abfallerzeuger müssen Sie einen Beleg des Entsorgers vorweisen können, welcher bescheinigt, dass die Abfälle getrennt gesammelt und stofflich verwertet wurden.

Auf Verlangen sind Sie verpflichtet, die Nachweise der zuständigen Behörde vorzulegen. Bewahren Sie die Dokumente für mindestens drei Jahre auf: Für diesen Zeitraum gilt die Aufbewahrungspflicht. Sind Dokumentation oder Abfallentsorgung nicht korrekt erfolgt, drohen Bußgelder bis zu 10.000 Euro.

Die Gewerbemülltonne – Behälter für die gewerbliche Abfallentsorgung

Um Gewerbemüll fachgerecht zu entsorgen, gibt es Mülltonnen und Abfallbehälter in unterschiedlichen Ausführungen. Abfallbehälter aus Kunststoff sowie aus Edelstahl eignen sich für den Innen- und den Außenbereich.

Für den Abfall, der in der Gewerbemülltonne nichts zu suchen hat, gibt es zudem Wertstoff- und Spezialsammler. So gestaltet sich die Mülltrennung in Unternehmen besonders einfach und komfortabel.

Allgemeine Vorschriften für private und gewerbliche Müllentsorgung

Alle Arten von Abfällen, die in Deutschland vorkommen, sind seit 2001 in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) festgehalten. Hier werden die Abfälle definiert und im Hinblick auf ihre Gefährlichkeit sowie Überwachungsbedürftigkeit eingeteilt.

Der gewerblichen Abfallverordnung lässt sich entnehmen, wie Gewerbe- und Industrieabfälle getrennt, gesammelt und entsorgt werden müssen.

Darüber hinaus gibt es zahlreiche nationale und internationale Gesetze und Verordnungen, denen für eine richtige Entsorgung von Abfällen Folge geleistet werden muss. Festgehalten sind darin Vorschriften für Abfälle, die bei unsachgemäßer Entsorgung Schäden in der Umwelt anrichten könnten:

FAQ zur gewerblichen Müllentsorgung

Welche Abfallarten müssen getrennt gesammelt werden?

Folgende gewerbliche Siedlungsabfälle müssen Sie getrennt sammeln und entsorgen:
• Pappe, Papier, Karton
• Kunststoffe
• Glas
• Biomüll
Holz
• Textilien
• Metalle

Welchen Abfallbehälter sollte man verwenden, um Gewerbemüll zu entsorgen?

Abfallbehälter aus Kunststoff sowie aus Edelstahl eignen sich für den Innen- und den Außenbereich. Für den Abfall, der in der Gewerbemülltonne nichts zu suchen hat, gibt es zudem Wertstoff- und Spezialsammler. So gestaltet sich die Mülltrennung in Unternehmen besonders einfach und komfortabel.

Was ist bei der Dokumentation zu beachten?

Für die Abfallentsorgung jedes Unternehmens besteht eine Dokumentationspflicht. Die Verantwortlichen müssen digital oder schriftlich nachweisen, dass sie den Müll vorschriftsgemäß sammeln und beseitigen. Dafür können Fotos der Abfallbehälter, Zertifikate der Verwertungsanlage oder Entsorgungsnachweise dienen – diese sollten Sie drei Jahre lang aufbewahren. Sind Dokumentation oder Müllentsorgung nicht korrekt erfolgt, drohen Bußgelder bis zu 10.000 Euro.

Bitte beachten Sie: Die hier erwähnten Vorschriften sind nur eine Auswahl der wichtigsten gesetzlichen Vorgaben. Detaillierte Informationen lesen Sie dazu in den aufgeführten und ggf. weiteren Vorschriftensammlungen und Gesetzestexten nach. Bei der konkreten Umsetzung im Betrieb können und sollten im Zweifel außerdem Sachverständige hinzugezogen werden.

Bildquellen: © gettyimages.de – dlewis33